Autor: Pegger |
Im Internationalen Insolvenzrecht stellen sich vor allem folgende Fragen:
Weder
Im Verhältnis Österreich - Deutschland sieht bereits der dt.-österr. Konkursverfahrensvertrag vom 25.05.1979 (BGBl Nr. 233/1985) eine weitgehende Erstreckung der Wirkungen eines im Vertragsstaat eröffneten Konkurses auf das Gebiet des anderen Staates vor (vgl. dazu die Ausführungen im Kapitel VII.3.a).
Ohne Vorliegen eines entsprechenden Übereinkommens ging die ständige österreichische Rechtsprechung allerdings davon aus, dass ein österreichisches Insolvenzverfahren ausländisches Vermögen nicht erfasst.
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