OLG Koblenz - Urteil vom 07.05.1998
5 U 1315/97
Normen:
BGB § 426 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 944
OLGReport-Koblenz 1999, 248
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 23.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 426/95

Obsiegen eines Gesamtschuldner in 2. Instanz, Rückforderungsanspruch nach § 717 II ZPO

OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 5 U 1315/97

DRsp Nr. 1999/3222

Obsiegen eines Gesamtschuldner in 2. Instanz, Rückforderungsanspruch nach § 717 II ZPO

»Werden in erster Instanz zwei Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt, diese Forderung dann (hier von einem Dritten) erfüllt und obsiegt einer der beiden Gesamtschuldnerin 2. Instanz wegen Verjährung des Anspruches gegen ihn, so kann er die Leistung nicht nach § 717 II ZPO zurückfordern.« Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. 2. als Erben des verstorbenen Kläger und Berufungskläger, -Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen 1. 2. -Beklagte und Berufungsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Juli 1997 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise geändert, soweit die Widerklage abgewiesen wurde: Die Kläger werden verurteilt, die Bürgschaft der -Bank EG, - -Straße 25 - 27, 50670 über 68.000,00 DM vom 6. Juli 1994, Kd.-Nr.: 3001037, VNR:1057 an die Beklagten herauszugeben. Die Kläger haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§ ;