BGH - Beschluß vom 17.07.2002
IX ZB 82/02
Normen:
ZPO § 788 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 17.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 82/02

DRsp Nr. 2002/10393

Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung

Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die an den Eintritt der Rechtskraft des zu vollstreckenden Titels anknüpft, ist erst erforderlich, wenn der Schuldner einen angemessenen Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung hat verstreichen lassen.

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde dagegen, daß ihr Antrag, gegen die Schuldnerinnen Vollstreckungskosten festzusetzen, im wesentlichen zurückgewiesen worden ist. Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, eine an den gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mehrerer Gesamtschuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lasse die Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 BRAGO nur einmal anfallen und außerdem seien die Vollstreckungskosten hier nicht notwendig gewesen.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Auf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung gegen eine Mehrheit von Schuldnern mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 57, 58 BRAGO darstellt oder nur eine einzige, kommt es nicht an.