Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde dagegen, daß ihr Antrag, gegen die Schuldnerinnen Vollstreckungskosten festzusetzen, im wesentlichen zurückgewiesen worden ist. Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, eine an den gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mehrerer Gesamtschuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lasse die Vollstreckungsgebühr gemäß §
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Auf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung gegen eine Mehrheit von Schuldnern mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§
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