BGH - Beschluss vom 09.02.2012
VII ZB 54/10
Normen:
ZPO § 829; ZPO § 836 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 584 M 8584/09
LG Dresden, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 821/09

Notwendigkeit der Beschränkung der Anordnung zur Herausgabe der Kontoauszüge auf bestimmte Auszugsblätter in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VII ZB 54/10

DRsp Nr. 2012/5265

Notwendigkeit der Beschränkung der Anordnung zur Herausgabe der Kontoauszüge auf bestimmte Auszugsblätter in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Tenor

Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. August 2010 (2 T 821/09) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 2. Juli 2009 (584 M 8584/09) werden aufgehoben, soweit dort die Herausgabe der Kontoauszüge und Kontenrechnungsabschlüsse abgelehnt worden ist.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsgericht - vom 2. Juli 2009 (584 M 8584/09) wird dahin ergänzt, dass die Schuldnerin Kontoauszüge und Kontenrechnungsabschlüsse, nach ihrer Wahl auch Kopien davon, an den Gläubiger herauszugeben hat, die Buchungsvorgänge betreffen, welche seit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt sind.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 829; ZPO § 836 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung des Gläubigers über 5.762,63 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Dieser bezieht sich unter anderem auf angebliche, wie folgt bezeichnete Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner, vier Banken: