BGH - Beschluss vom 09.02.2012
VII ZB 49/10
Normen:
ZPO § 836 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 192, 314
DB 2012, 1507
MDR 2012, 546
NJW 2012, 1081
WM 2012, 542
ZIP 2012, 890
ZInsO 2012, 599
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 582 M 18164/09
LG Dresden, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 205/10

Notwendigkeit der Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen ein Kreditinstiut

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VII ZB 49/10

DRsp Nr. 2012/5114

Notwendigkeit der Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen ein Kreditinstiut

a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.b) Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.c) Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.

Tenor

Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. August 2010 (2 T 205/10) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsgericht - vom 16. Dezember 2009 (582 M 18164/09) werden aufgehoben, soweit dort die Herausgabe der laufenden Kontoauszüge abgelehnt worden ist.