Notarrecht - Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigung an Gläubiger
OLG Rostock, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 1 W 137/97
DRsp Nr. 2001/11543
Notarrecht - Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigung an Gläubiger
»Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Notar zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde an den Gläubiger verpflichtet ist, wenn nur dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist.«
Die gemäß § 54 Abs. 2BeurkG, § 27FGG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig und begründet, weil der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1FGG).
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