OLG Rostock - Beschluss vom 20.03.2001
1 W 137/97
Normen:
ZPO § 733 § 797 Abs. 3 ; BeurkG § 51 § 54 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
OLGR-Rostock 2001, 485
OLGReport-Rostock 2001, 485
Vorinstanzen:
LG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 21/96

Notarrecht - Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigung an Gläubiger

OLG Rostock, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 1 W 137/97

DRsp Nr. 2001/11543

Notarrecht - Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigung an Gläubiger

»Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Notar zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde an den Gläubiger verpflichtet ist, wenn nur dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 733 § 797 Abs. 3 ; BeurkG § 51 § 54 ; FGG § 27 ;

Gründe:

I.

Die gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG, § 27 FGG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig und begründet, weil der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).