BGH - Beschluss vom 01.07.2010
IX ZR 158/08
Normen:
ZVG § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 876;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 671/05
OLG Brandenburg, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 69/07

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren über einen Anspruch auf Rückgewähr einer nicht valutierten Grundschuld

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 158/08

DRsp Nr. 2010/13385

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren über einen Anspruch auf Rückgewähr einer nicht valutierten Grundschuld

Im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs zum Widerspruch gegen den Verteilungsplan berechtigt, wenn dieser Anspruch den zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten verpflichtet, den auf dessen Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen. Ein solcher Anspruch ist regelmäßig derjenige auf Rückgewähr einer nicht valutierten Grundschuld.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.684,09 € festgesetzt.

Normenkette:

ZVG § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 876;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

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