BVerfG - Beschluß vom 17.08.2001
2 BvR 1301/01
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; ZPO § 901, § 765a;
Vorinstanzen:
KG, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 25 W 86/01

Neues Vorbringen im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1301/01

DRsp Nr. 2001/11867

Neues Vorbringen im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Stützt der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf neue, erst nach deren Einlegung zu Tage getretene Umstände (hier: Suizidgefahr bei Zwangsvollstreckung), so hat er zunächst die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen versuchen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; ZPO § 901, § 765a;

Gründe:

Der Verfassungsbeschwerde, die sich im Verfahren zum Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 901 ff. ZPO) gegen die Versagung des besonderen Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO richtet, kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).