Der Verfassungsbeschwerde, die sich im Verfahren zum Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 901 ff. ZPO) gegen die Versagung des besonderen Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO richtet, kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in §
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