OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2004
6 W 34/04
Normen:
ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 572/03

Negative Feststellungsklage nach umfangreicher Abmahnung und nur partieller anschließender Klageerhebung

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 6 W 34/04

DRsp Nr. 2004/13825

Negative Feststellungsklage nach umfangreicher Abmahnung und nur partieller anschließender Klageerhebung

1. Ist einer Schuldnerin durch einstweilige Verfügung untersagt worden, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes einer bestimmten Bezeichnung zu bedienen, so ist sie grundsätzlich verpflichtet, diese Bezeichnung auch von Firmenpostkasten zu entfernen. Während einer Übergangsfrist - die jedenfalls eine Woche beträgt - ist sie aber berechtigt, die alte Geschäftsbezeichnung noch beizubehalten, wenn zugleich auf den jetzt geänderten Namen hingewiesen wird, um den Zugang von Post zu gewährleisten, deren Absender von der Namensänderung noch nicht rechtzeitig hatten unterrichtet werden können. Fehlt dieser Zusatz, so ist ein Ordnungsgeld zu verhängen, das der Geringfügigkeit des Verschuldens Rechnung trägt. 2. In Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 788 ZPO, sondern nach §§ 91 ff. ZPO.

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

Die gem. §§ 793, 890 Abs. 1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache zu einem erheblichen Teil Erfolg. Es sind zwar Ordnungsmittel zu verhängen, die Gesamtumstände rechtfertigen jedoch deren Festsetzung nur in der vorstehend tenorierten Höhe.