OLG Köln - Beschluß vom 26.08.1998
16 W 21/98
Normen:
LugGVÜ Art. 33 Abs. 3, Art. 46, 47; AVAG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 436
Rpfleger 1999, 83
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 181/98

Nachweis der Rechtsnachfolge bei Klauselerteilung

OLG Köln, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 16 W 21/98

DRsp Nr. 1999/771

Nachweis der Rechtsnachfolge bei Klauselerteilung

»Ist im Geltungsbereich des LugGVÜ nach dem Recht des Urteilsstaates ein Titel zu Gunsten des Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers grundsätzlich vollstreckbar, so bedarf zur Vollstreckbarerklärung zu Gunsten des Rechtsnachfolgers in der Bundesrepublik die Rechtsnachfolge nicht des Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte, sondern lediglich durch einfache Urkunde, auch wenn im Urteilsstaat selbst ein derartiger Nachweis erforderlich wäre.«

Normenkette:

LugGVÜ Art. 33 Abs. 3, Art. 46, 47; AVAG § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zugunsten des Herrn A. B. als damaligem Drittbeklagten sind in einem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.6.1995, mit dem eine Klage des Antragstellers auf Schadensersatz aus einem Unfall bei einem Skirennen abgewiesen wurde, Kostenerstattungsansprüche von 1.041.853,83 Schilling tituliert. Weitere Kosten von 56.597,33 Schilling hat der Antragsteller aufgrund des in der gleichen Sache ergangenen Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25.1.1996 zu entrichten. Am 11.10.1996 trat Herr B. die titulierten Ansprüche an seine Haftpflichtversicherung, die Antragstellerin, ab.