I. Zugunsten des Herrn A. B. als damaligem Drittbeklagten sind in einem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.6.1995, mit dem eine Klage des Antragstellers auf Schadensersatz aus einem Unfall bei einem Skirennen abgewiesen wurde, Kostenerstattungsansprüche von 1.041.853,83 Schilling tituliert. Weitere Kosten von 56.597,33 Schilling hat der Antragsteller aufgrund des in der gleichen Sache ergangenen Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25.1.1996 zu entrichten. Am 11.10.1996 trat Herr B. die titulierten Ansprüche an seine Haftpflichtversicherung, die Antragstellerin, ab.
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