A.
Die Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) hat in dem nunmehr in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahren die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte) auf Unterlassung der Ankündigung, des Feilhaltens und/oder des Inverkehrbringens von näher bezeichneten Handtaschen wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen (Antrag zu 1). Ferner hat sie die Anordnung verfolgt, die im Besitz oder Eigentum der Verfügungsbeklagten befindlichen Handtaschen in deren S. Filiale an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben (Antrag zu 2). Schließlich erstrebte sie die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung (Antrag zu 3).
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