BGH - Beschluß vom 10.08.2006
I ZB 110/05
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1501
InVo 2007, 77
MDR 2007, 361
NJW-RR 2007, 213
WM 2006, 2139
ZIP 2006, 2288
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 3275/04
AG Marienberg, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 685/01

Nachträgliche Vollstreckung der Kosten einer vom Gläubiger selbst vorgenommenen vertretbaren Handlung

BGH, Beschluß vom 10.08.2006 - Aktenzeichen I ZB 110/05

DRsp Nr. 2006/25288

Nachträgliche Vollstreckung der Kosten einer vom Gläubiger selbst vorgenommenen vertretbaren Handlung

»Der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung selbst vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen.«

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren um die Frage, ob dem vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch gemäß § 887 Abs. 2 ZPO auf Vorauszahlung der Kosten für die Vornahme der geschuldeten Handlung entgegensteht, dass der titulierte Anspruch auf Befreiung von einer Geldverbindlichkeit nur Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche des Gläubigers gegen den Dritten besteht und zudem der Gläubiger die Verbindlichkeit, von der er befreit werden soll, schon selbst (teilweise) erfüllt hat.