BGH - Beschluss vom 15.01.2013
VIII ZR 411/12
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2014, 26
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 432 C 487/11
LG München I, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 12138/12

Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO im Falle der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels; Mietminderung wegen einer durch einen mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung

BGH, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 411/12

DRsp Nr. 2013/2071

Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO im Falle der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels; Mietminderung wegen einer durch einen mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2012 und dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. Dezember 2012 bezüglich des Räumungsausspruchs einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6, sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.