LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.02.2009
11 TaBV 29/08
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 29 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 87 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 87 Abs. 3 S. 3; ArbGG § 87 Abs. 3 S. 4; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 12/08

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze; Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen; treuwidrige Maßnahme vor Konstituierung eines neuen Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 11 TaBV 29/08

DRsp Nr. 2009/10699

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze; Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen; treuwidrige Maßnahme vor Konstituierung eines neuen Betriebsrats

1. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu, der keine grobe Pflichtverletzung der Arbeitgeberin im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraussetzt. 2. Für die Wiederholungsgefahr als eine ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis weiterer Eingriffe zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, dass die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht. 3. Urlaubsgrundsätze sind Regeln, nach denen Urlaub gewährt oder versagt werden soll; darunter fallen auch Vereinbarungen über die Aufteilung des Urlaubsanspruchs und die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Kalenderjahres, über Sperrzeiten (etwa während des Schlussverkaufs im Einzelhandel), über Auswirkungen von Familienstand und Vorhandensein schulpflichtiger Kinder auf die zeitliche Lage des Urlaubs und über die Einführung und zeitliche Lage von Betriebsferien.