BGH - Beschluss vom 24.06.2010
V ZB 17/10
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 684/09
AG Clausthal-Zellerfeld, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 88/07

Mehrmalige Inanspruchnahme des betragsmäßig begrenzten Vorrechts für Hausgeldansprüche gegenüber Grundpfandrechtsgläubigern durch die Wohnungseigentümergemeinschaft in demselben Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen V ZB 17/10

DRsp Nr. 2010/14004

Mehrmalige Inanspruchnahme des betragsmäßig begrenzten Vorrechts für Hausgeldansprüche gegenüber Grundpfandrechtsgläubigern durch die Wohnungseigentümergemeinschaft in demselben Zwangsversteigerungsverfahren

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf das betragsmäßig begrenzte Vorrecht für Hausgeldansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal in Anspruch nehmen.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in dem Beschluss entfällt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 920,71 €.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.