BGH - Beschluß vom 17.07.2003
VI ZR 44/03
Normen:
ZPO § 796 Abs. 2 § 797 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Geltendmachung von Einwendungen gegen einen Vollstreckungsbescheid; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 17.07.2003 - Aktenzeichen VI ZR 44/03

DRsp Nr. 2003/10312

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Geltendmachung von Einwendungen gegen einen Vollstreckungsbescheid; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

1. Auch in Arzthaftungssachen kommt es bei der Anwendung der §§ 796 Abs. 2, 797 Abs. 2 ZPO nur darauf an, ob die vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind; auf den Zeitpunkt, wann die Einwendungen dem Schuldner bekannt waren oder ab wann sie erstmals mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können, kommt es dagegen nicht an.2. Hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, so kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht, da es nicht Sinn der Nichtzulassungsbeschwerde ist, zu einer Frage eine Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen, die sich in einer Bestätigung der angegriffenen Entscheidung erschöpft.

Normenkette:

ZPO § 796 Abs. 2 § 797 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.