OLG Celle - Urteil vom 17.02.2000
11 U 280/98
Normen:
BGB § 652 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 183
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 113/98

Maklerprovision bei anderweitiger Zwangsversteigerung

OLG Celle, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 11 U 280/98

DRsp Nr. 2004/8095

Maklerprovision bei anderweitiger Zwangsversteigerung

Wird ein von einem Makler vermittelter Grundstückskaufvertrag nicht ausgeführt, weil ein Zwangsversteigerungstermin vor der vereinbarten Fälligkeit des Kaufpreises stattfindet und die die Zwangsversteigerung betreibende Bank an der Eigentumsübertragung auf den Käufer nicht mitwirkt, so besteht kein Anspruch des Maklers auf Zahlung der Maklervergütung.

Normenkette:

BGB § 652 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Landgericht hat die Klage zu unrecht abgewiesen.

1. Der Kläger kann gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten 11.845 DM nebst Zinsen verlangen. Die Beklagte hat diesen Betrag ohne Rechtgrund im Sinne des Gesetzes erhalten.