OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.08.2001
10 W 71/01
Normen:
ZPO § 694 Abs. 2 S. 1 § 700 Abs. 1 § 719 Abs. 1, Abs. 1 S. 2, S. 1 § 707 § 707 Abs. 2 S. 2 § 341 Abs. 2 S. 2 § 91 ZPO ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 171
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 153/01

Mahnverfahren - Einspruch gegen fehlerhaft erlassenen Teil-Vollstreckungsbescheid - Einstellung der Zwangsvollstreckung - sofortige Beschwerde - Sicherheitsleistung - Ermessenentscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 10 W 71/01

DRsp Nr. 2001/16422

Mahnverfahren - Einspruch gegen fehlerhaft erlassenen Teil-Vollstreckungsbescheid - Einstellung der Zwangsvollstreckung - sofortige Beschwerde - Sicherheitsleistung - Ermessenentscheidung

»1. Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, den der Rechtspfleger unzutreffend nur als Teilwiderspruch bewertet hat, ist entsprechend § 694 Absatz 2 Satz 1 ZPO als Einspruch gegen den fehlerhaft erlassenen (Teil-) Vollstreckungsbescheid zu behandeln.2. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem gemäss §§ 700 Absatz 1,719 Absatz 1, 707 ZPO über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entschieden worden ist, ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Gericht die Grenzen seiner Ermessensausübung deshalb verkannt hat, weil es unzutreffend die Voraussetzungen des § 719 Absatz 1 Satz 2 ZPO für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung verneint hat.3. Auch dann, wenn ein Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, ist die Zwangsvollsteckung nicht zwingend ohne Sicherleistung einzustellen; vielmehr ist auch in einem solchen Fall eine Ermessensentscheidung zu treffen.«

Normenkette:

ZPO § 694 Abs. 2 S. 1 § 700 Abs. 1 § 719 Abs. 1, Abs. 1 S. 2, S. 1 § 707 § 707 Abs. 2 S. 2 § 341 Abs. 2 S. 2 § 91 ZPO ;

Gründe:

1.)