LG Zwickau vom 22.03.1995
6 T 17/95
Normen:
ZPO § 807 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1995, 371

LG Zwickau - 22.03.1995 (6 T 17/95) - DRsp Nr. 1997/2455

LG Zwickau, vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 6 T 17/95

DRsp Nr. 1997/2455

Hat die schuldnerische Gesellschaft im Inland keinen Hauptsitz, jedoch eine Niederlassung, dann ist das Amtsgericht der Niederlassung jedenfalls dann für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig, wenn im Staat des Gesellschaftssitzes die Anerkennung und Vollstreckbarkeit deutscher Vollstreckungstitel nicht gesichert ist. In diesem Fall ist es auch genügend, wenn die Terminsladung dem Generalbevollmächtigten der schuldnerischen Gesellschaft im Inland zugestellt wird.

Normenkette:

ZPO § 807 ;

I.Der Kläger beantragte am 18.05.1994 Bestimmung eines Termins zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Generalbevollmächtigten der Schuldnerin. Er legte dazu u. a. einen vollstreckbaren Titel vom 13.10.1993 vor, mit dem die Schuldnerin, vertreten durch den Generalbevollmächtigten, zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt worden war.

Das Amtsgericht bestimmte antragsgemäß Termin auf den 18.07.1994. Im Termin erschien der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin und legte Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung ein, die Ladung hätte an die Schuldnerin bzw. deren gesetzlichen Vertreter ergehen müssen. Die Schuldnerin sei eine Gesellschaft liechtensteinischen Rechts mit Niederlassung in Zwota/Sachsen.