LG Zweibrücken vom 29.01.1990
4 T 172/89
Normen:
ZPO § 733 ; ZPO § 757 ;
Fundstellen:
DGVZ 1991, 13

LG Zweibrücken - 29.01.1990 (4 T 172/89) - DRsp Nr. 1996/18909

LG Zweibrücken, vom 29.01.1990 - Aktenzeichen 4 T 172/89

DRsp Nr. 1996/18909

Macht der Gläubiger nach der Aushändigung des Titels an den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher nach Begleichung der Restforderung noch weiter Ansprüche geltend und beantragt deshalb die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, muß er das Bestehen der weiteren Ansprüche rechnerisch darlegen. Bezeichnet der Gläubiger den von ihm im Vollstreckungsauftrag verlangten Betrag als Restforderung, so hat der Gerichtsvollzieher nach Beitreibung derselben den Schuldtitel auszuhändigen.

Normenkette:

ZPO § 733 ; ZPO § 757 ;
Fundstellen
DGVZ 1991, 13