Der Schuldner hatte nach der Festsetzung und Bekanntmachung des Versteigerungstermins sein Grundstück ohne Beteiligung der Gläubiger im Wege der Vorratsteilung (§ 8 WohnEigG) in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilt. Der Rechtspfleger erteilte gleichwohl den Zuschlag für das gesamte Grundstück (Zuschlagsbeschluß des AG Würzburg Ä 2 K 129/87 Ä v. 21. 6. 88, in Rpfleger 1989 Heft 3 S. 117). Das LG hat den Zuschlagsbeschluß bestätigt.
»Der Versteigerungstermin war nach der vom Schuldner vorgenommenen Vorratsteilung nicht gemäß § 43 Abs. 1 aufzuheben, denn diese nach Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vorgenommene Teilung ist der betreibenden Gläubigerin gegenüber unwirksam (§ Abs. , § , §§ , ). Die Gläubigerin hat auch nicht der Aufteilung zugestimmt. Somit ist das Grundstück nicht weggefallen, sondern es muß das Grundstück versteigert werden (siehe Zeller, , RdNr. 5 zu § ). ...
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