LG Würzburg vom 21.07.1988
3 T 1554/88
Normen:
BGB § 135, § 136, § 876, § 877 ; ZVG § 148 Abs.2; ZVG § 20 Abs.1, § 23 Abs.1, § 63 Abs.1, Abs.2, Abs.5,;
Fundstellen:
DRsp IV(436)87b
Rpfleger 1989, 117

LG Würzburg - 21.07.1988 (3 T 1554/88) - DRsp Nr. 1992/11477

LG Würzburg, vom 21.07.1988 - Aktenzeichen 3 T 1554/88

DRsp Nr. 1992/11477

b. Gegenstand der Zwangsversteigerung bleibt das gesamte Grundstück auch dann, wenn der Schuldner nach der Festsetzung/Bekanntmachung des Versteigerungstermins das Grundstück eigenmächtig im Wege der Vorratsteilung (§ 8 WohneigG) in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt hat (Unwirksamkeit gegenüber dem Gläubiger).

Normenkette:

BGB § 135, § 136, § 876, § 877 ; ZVG § 148 Abs.2; ZVG § 20 Abs.1, § 23 Abs.1, § 63 Abs.1, Abs.2, Abs.5,;

Der Schuldner hatte nach der Festsetzung und Bekanntmachung des Versteigerungstermins sein Grundstück ohne Beteiligung der Gläubiger im Wege der Vorratsteilung (§ 8 WohnEigG) in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilt. Der Rechtspfleger erteilte gleichwohl den Zuschlag für das gesamte Grundstück (Zuschlagsbeschluß des AG Würzburg Ä 2 K 129/87 Ä v. 21. 6. 88, in Rpfleger 1989 Heft 3 S. 117). Das LG hat den Zuschlagsbeschluß bestätigt.

»Der Versteigerungstermin war nach der vom Schuldner vorgenommenen Vorratsteilung nicht gemäß § 43 Abs. 1 aufzuheben, denn diese nach Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vorgenommene Teilung ist der betreibenden Gläubigerin gegenüber unwirksam (§ Abs. , § , §§ , ). Die Gläubigerin hat auch nicht der Aufteilung zugestimmt. Somit ist das Grundstück nicht weggefallen, sondern es muß das Grundstück versteigert werden (siehe Zeller, , RdNr. 5 zu § ). ...