Zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - verpflichtet:
- bei Pfändung einer Gesamtschuld oder von Bruchteilen jeder einzelne Drittschuldner;
- bei Pfändung von akzessorischen Rechten sowohl der dingliche als auch der persönliche Drittschuldner;
- bei Pfändung von Gesamtgutverbindlichkeiten der zur Prozeßführung befugte Ehegatte;
- bei Pfändungen von Forderungen gegen juristische Personen die gesetzlichen Vertreter;
- bei Pfändungen von Forderungen gegen die GbR, OHG und KG jeder vertretende einzelne Gesellschafter und nicht der Kommanditist bei der KG.
Zur Erklärungspflicht der Bundespost siehe §
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