LG Tübingen vom 07.11.1973
1 O 19/73
Normen:
ZPO § 840 ;
Fundstellen:
MDR 1974, 677

LG Tübingen - 07.11.1973 (1 O 19/73) - DRsp Nr. 1997/6863

LG Tübingen, vom 07.11.1973 - Aktenzeichen 1 O 19/73

DRsp Nr. 1997/6863

Die Aufforderung ist dem Drittschuldner grundsätzlich persönlich zuzustellen; wird er nicht angetroffen, ist auch eine Ersatzzustellung möglich.

Normenkette:

ZPO § 840 ;

Hinweise:

Zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - verpflichtet:

- bei Pfändung einer Gesamtschuld oder von Bruchteilen jeder einzelne Drittschuldner;

- bei Pfändung von akzessorischen Rechten sowohl der dingliche als auch der persönliche Drittschuldner;

- bei Pfändung von Gesamtgutverbindlichkeiten der zur Prozeßführung befugte Ehegatte;

- bei Pfändungen von Forderungen gegen juristische Personen die gesetzlichen Vertreter;

- bei Pfändungen von Forderungen gegen die GbR, OHG und KG jeder vertretende einzelne Gesellschafter und nicht der Kommanditist bei der KG.

Zur Erklärungspflicht der Bundespost siehe § 6 PostG.

Fundstellen
MDR 1974, 677