LG Traunstein - Beschluß vom 24.06.1988 (4 T 2069/88) - DRsp Nr. 1998/12285
LG Traunstein, Beschluß vom 24.06.1988 - Aktenzeichen 4 T 2069/88
DRsp Nr. 1998/12285
Da die Einstellung nach ZVG § 30 kann nicht befristet erfolgen kann, ist eine Einstellungsbewilligung des Gläubigers verbunden mit dem Antrag, das Zwangsversteigerungsverfahren nach Ablauf einer bestimmten Frist fortzusetzen, unzulässig.
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