LG Stuttgart - Urteil vom 12.04.1995
5 S 426/94
Normen:
GesO § 7 Abs. 3, 5 ; KO § 54 ;
Fundstellen:
KTS 1995, 646
RAnB 1995, 286
ZIP 1995, 1035

LG Stuttgart - Urteil vom 12.04.1995 (5 S 426/94) - DRsp Nr. 1995/10365

LG Stuttgart, Urteil vom 12.04.1995 - Aktenzeichen 5 S 426/94

DRsp Nr. 1995/10365

Aufrechnungsausschluß gem. § 7 Abs. 5 GesO: Keine Befugnis einer Kommanditgesellschaft, gegen eine - infolge der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstandene - Auseinandersetzungsforderung der Schuldnerin aufzurechnen.

Normenkette:

GesO § 7 Abs. 3, 5 ; KO § 54 ;

Sachverhalt:

Die Schuldnerin war Kommanditistin eines Zusammenschlusses von Facheinzelhändlern. Als sie infolge der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über Ihr Vermögen aus der KG ausschied, entstand zu ihren Gunsten ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 5.000 DM. Der Gesamtvollstreckungsverwalter verlangte von der KG Zahlung dieses Betrags. Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit einer offenen Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von rund 16.600 DM. Das Amtsgericht hat die Klage des Verwalters mit der Begründung abgewiesen, daß die Forderung der Schuldnerin durch die Aufrechnung erloschen sei.