LG Stuttgart - Beschluß vom 22.08.1995 (2 T 372/95) - DRsp Nr. 1996/29319
LG Stuttgart, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 2 T 372/95
DRsp Nr. 1996/29319
Der Taschengeldanspruch bemißt sich auf 5 % des Nettoeinkommens des Drittschuldners. Hiervon unterliegen 7/10 der Pfändung. Ein gewisses Minimum - mindestens 60 DM pro Monat - müssen der Schuldnerin verbleiben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.