LG Stendal - Beschluß vom 24.05.1994 (22 T 40/94) - DRsp Nr. 1995/2181
LG Stendal, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 22 T 40/94
DRsp Nr. 1995/2181
1. Im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens muß das Gericht von dem Bestand der Forderung des Gläubigers überzeugt sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners allein durch diese Forderung herbeigeführt wird. 2. Der Bestand einer ernsthaft und nicht aussichtslos bestrittenen Forderung ist nicht im Gesamtvollstreckungsverfahren, sondern im ordentlichen Streitverfahren zu klären.
Normenkette:
GesO § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2, 3 ;
Sachverhalt:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.