LG Stendal - Beschluß vom 24.05.1994
22 T 40/94
Normen:
GesO § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
KTS 1994, 504
NJ 1994, 467
RAnB 1994, 210
WM 1994, 1978
ZIP 1994, 1034

LG Stendal - Beschluß vom 24.05.1994 (22 T 40/94) - DRsp Nr. 1995/2181

LG Stendal, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 22 T 40/94

DRsp Nr. 1995/2181

1. Im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens muß das Gericht von dem Bestand der Forderung des Gläubigers überzeugt sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners allein durch diese Forderung herbeigeführt wird. 2. Der Bestand einer ernsthaft und nicht aussichtslos bestrittenen Forderung ist nicht im Gesamtvollstreckungsverfahren, sondern im ordentlichen Streitverfahren zu klären.

Normenkette:

GesO § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2, 3 ;

Sachverhalt: