LG Stendal - Beschluß vom 14.03.1996
22 T 269/95
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; VergVO § 1, § 2, § 3, § 4;
Fundstellen:
RAnB 1996, 111

LG Stendal - Beschluß vom 14.03.1996 (22 T 269/95) - DRsp Nr. 1996/29041

LG Stendal, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 22 T 269/95

DRsp Nr. 1996/29041

1. Grundlage der Berechnung der Sequestervergütung im Gesamtvollstreckungsverfahren ist nicht die Teilungsmasse, sondern der der Sequestration tatsächlich unterliegende Massebestand. 2. Die auf der Grundlage des Massebestandes errechnete Staffelvergütung darf nicht erhöht werden. 3. Im »Normalfall« kann die Sequestervergütung mit einem Bruchteil von 25% der so ermittelten Staffelvergütung angesetzt werden.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; VergVO § 1, § 2, § 3, § 4;

Sachverhalt:

I. Auf die Anträge der Gläubiger vom 20.4.1995 erließ das Amtsgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - Stendal mit Beschluß vom 24.4.1995 gegen den Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot, ordnete die Sequestration an und bestellte den Rechtsanwalt K. zum Sequester, den es beauftragte, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob der Schuldner zahlungsunfähig sei. Mit Beschluß vom 18.5.1995 eröffnete das Amtsgericht das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Sequester nunmehr zum Verwalter.

Antrag auf Festsetzung der Sequestervergütung antragsgemäße Festsetzung Erinnerung seitens des Schuldners Neufestsetzung der Vergütung durch den Gesamtvollstreckungsrichter Beschwerde des Sequesters