LG Stendal - Beschluß vom 08.04.1993
22 T 33/93
Normen:
GG Art. 10 Abs. 1, 2 ; GesO § 6 Abs. 2 Nr. 2 ; KO § 121 ;
Fundstellen:
KTS 1994, 79
NJ 1993, 466
RAnB 1993, 177
VIZ 1993, 514

LG Stendal - Beschluß vom 08.04.1993 (22 T 33/93) - DRsp Nr. 1993/4267

LG Stendal, Beschluß vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 22 T 33/93

DRsp Nr. 1993/4267

1. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 GesO regelt lediglich das Verfahren des Gesamtvollstreckungsgerichts, ohne zugleich eine Ermächtigung zur Anordnung der Post- und Telegraphensperre zu enthalten. 2. Die Anordnung der Post- und Telegraphensperre setzt stets voraus, daß der Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG verhältnismäßig ist. Eine nur formularmäßige Anordnung läßt die erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht erkennen.

Normenkette:

GG Art. 10 Abs. 1, 2 ; GesO § 6 Abs. 2 Nr. 2 ; KO § 121 ;

Sachverhalt:

Auf Antrag der AOK M. eröffnete das Amtsgericht durch Beschluß vom 1.3.1993 die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der aus den Gesellschaftern zu 1 und 2 bestehenden H... GbR. Es ordnete zugleich die Post- und Telegraphensperre für die Postämter am Sitz der Gesellschaft in T. sowie an den Wohnsitzen der Gesellschafter in B. und R. an.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gesellschafters zu 1. hatte Erfolg.

Eingesandt von Richterin Janssen, Stendal.

Vgl. zum Problem einer Postsperre im Gesamtvollstreckungsverfahren auch den Beschluß des LG Halle v. 18.12.1992 (2 T 97/922 T 97/92, in RAnB 1993,45) sowie den Aufsatz von Pape in DtZ 1993,199.

Fundstellen
KTS 1994, 79
NJ 1993, 466
RAnB 1993, 177
VIZ 1993, 514