Auf Antrag der AOK M. eröffnete das Amtsgericht durch Beschluß vom 1.3.1993 die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der aus den Gesellschaftern zu 1 und 2 bestehenden H... GbR. Es ordnete zugleich die Post- und Telegraphensperre für die Postämter am Sitz der Gesellschaft in T. sowie an den Wohnsitzen der Gesellschafter in B. und R. an.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gesellschafters zu 1. hatte Erfolg.
Eingesandt von Richterin Janssen, Stendal.
Vgl. zum Problem einer Postsperre im Gesamtvollstreckungsverfahren auch den Beschluß des LG Halle v. 18.12.1992 (2 T 97/922 T 97/92, in RAnB 1993,45) sowie den Aufsatz von Pape in DtZ 1993,199.
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