LG Stade - Beschluß vom 22.01.1993
10 T 9/93
Normen:
ZPO § 765a Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 1993, 339

LG Stade - Beschluß vom 22.01.1993 (10 T 9/93) - DRsp Nr. 1996/19968

LG Stade, Beschluß vom 22.01.1993 - Aktenzeichen 10 T 9/93

DRsp Nr. 1996/19968

Die Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluß hat im Rahmen einer nach § 765a ZPO vorzunehmenden Güterabwägung zu unterbleiben, wenn die Räumung für die Schuldnerin, deren Lebenserwartung nur noch wenige Monate beträgt, einen unverhältnismäßig schwerwiegenden Eingriff darstellen würde; das ist der Fall, wenn sich die Lebenserwartung nach einer Einlieferung in ein Krankenhaus oder in ein Pflegeheim auf ein bis zwei Wochen reduzieren würde.

Normenkette:

ZPO § 765a Abs. 1 ;
Fundstellen
ZMR 1993, 339