LG Stade - Beschluß vom 22.01.1993 (10 T 9/93) - DRsp Nr. 1996/19968
LG Stade, Beschluß vom 22.01.1993 - Aktenzeichen 10 T 9/93
DRsp Nr. 1996/19968
Die Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluß hat im Rahmen einer nach § 765aZPO vorzunehmenden Güterabwägung zu unterbleiben, wenn die Räumung für die Schuldnerin, deren Lebenserwartung nur noch wenige Monate beträgt, einen unverhältnismäßig schwerwiegenden Eingriff darstellen würde; das ist der Fall, wenn sich die Lebenserwartung nach einer Einlieferung in ein Krankenhaus oder in ein Pflegeheim auf ein bis zwei Wochen reduzieren würde.
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