LG Stade vom 25.01.1991
7 T 1/91
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 721

LG Stade - 25.01.1991 (7 T 1/91) - DRsp Nr. 1997/6861

LG Stade, vom 25.01.1991 - Aktenzeichen 7 T 1/91

DRsp Nr. 1997/6861

Beim Antrag des Gläubigers, der lediglich eine Restforderung vollstrecken will, ist es ausreichend, wenn die zu vollstreckende Teil- oder Restforderung genau bezeichnet ist. Eine Gesamtabrechnung der Gläubigerforderung ist nicht notwendig. Erfolgt keine Vorschußzahlung, kann das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zurückweisen, sonder lediglich den Kostenvorschuß anordnen. Diese Anordnung ist nach § 6 GKG anfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 829 ;

Hinweise:

Hinweis zu B

Die Vorschußpflicht entfällt bei der Zwangsvollstreckung aus Titeln der Arbeitsgerichte (§ 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 ArbGG).