LG Stade - 25.01.1991 (7 T 1/91) - DRsp Nr. 1997/6861
LG Stade, vom 25.01.1991 - Aktenzeichen 7 T 1/91
DRsp Nr. 1997/6861
Beim Antrag des Gläubigers, der lediglich eine Restforderung vollstrecken will, ist es ausreichend, wenn die zu vollstreckende Teil- oder Restforderung genau bezeichnet ist. Eine Gesamtabrechnung der Gläubigerforderung ist nicht notwendig.Erfolgt keine Vorschußzahlung, kann das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zurückweisen, sonder lediglich den Kostenvorschuß anordnen. Diese Anordnung ist nach § 6GKG anfechtbar.
Die Vorschußpflicht entfällt bei der Zwangsvollstreckung aus Titeln der Arbeitsgerichte (§ 12 Abs. 4 Satz 2 und 3ArbGG).
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