LG Saarbrücken - Beschluß vom 24.05.1995 (5 T 249/95) - DRsp Nr. 1996/29316
LG Saarbrücken, Beschluß vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 5 T 249/95
DRsp Nr. 1996/29316
Wohngeld ist als laufende Sozialleistung gem. § 54 Abs. 4 SGB 1 ohne Einschränkung für alle Gläubiger pfändbar und mit Arbeitseinkommen gem. § 850 e Nr. 2 a ZPO zusammenrechenbar. Seine Zweckbestimmung schränkt die Pfändung nicht auf Zweckgläubiger ein. Der Grundsatz des § 851ZPO i.V.m. § 399BGB hindert den Pfändungszugriff nicht.
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