LG Rottweil - 01.06.1990 (1 T 54/90) - DRsp Nr. 1996/18866
LG Rottweil, vom 01.06.1990 - Aktenzeichen 1 T 54/90
DRsp Nr. 1996/18866
Bei einer Zug-um-Zug-Vollstreckung hat der Gerichtsvollzieher nur die Identität der Gegenleistung zu prüfen, wenn die Verurteilung wegen bestehender Mängel derselben erfolgt ist.
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