LG Regensburg - Beschluß vom 18.01.1990 (2 T 403/89) - DRsp Nr. 1998/12202
LG Regensburg, Beschluß vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 2 T 403/89
DRsp Nr. 1998/12202
Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner auch den Namen des Rentenversicherungsträgers und die Versicherungsnummer anzugeben; unterlaßt er dies, kann der Gläubiger entsprechende Nachbesserung verlangen.
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