Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht verlangen, daß die verheiratete Schuldnerin so behandelt wird, als hätte sie ohne Ehegatten-Splitting anstelle der für sie in der Zwangsvollstreckung günstigen Lohnsteuerklasse V die Regel-Steuerklasse IV gewählt.
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