LG Osnabrück - Beschluß vom 20.05.1998
7 T 54/98
Normen:
ZPO § 829, § 835 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1003
JurBüro 1999, 158
NJW-RR 2000, 1216
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 26 M 6809/97

LG Osnabrück - Beschluß vom 20.05.1998 (7 T 54/98) - DRsp Nr. 1999/2120

LG Osnabrück, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 7 T 54/98

DRsp Nr. 1999/2120

1. Grundsätzlich ist nur das tatsächliche Einkommen pfändbar und nicht ein fiktives Einkommen, das der Schuldner bei gehöriger Anstrengung hätte erzielen können. Hat ein Ehegatte daher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine von der Steuerklasse IV abweichende Steuerklasse zu wählen, so muß diese rechtlich zulässige Wahl grundsätzlich auch von dem Pfändungsgläubiger hingenommen werden. 2. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn der Schuldner gerade wegen der ausgebrachten oder bevorstehenden Pfändung eine die Pfändung benachteiligende Steuerklasse wählt.

Normenkette:

ZPO § 829, § 835 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht verlangen, daß die verheiratete Schuldnerin so behandelt wird, als hätte sie ohne Ehegatten-Splitting anstelle der für sie in der Zwangsvollstreckung günstigen Lohnsteuerklasse V die Regel-Steuerklasse IV gewählt.