Der Gläubiger begehrt eine Ergänzung der Offenbarungsversicherung vom 24.10.1997, weil der Schuldner dort nicht angegeben hat, ob er seiner getrennt lebenden Ehefrau tatsächlich Unterhalt zahlt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Schuldner keine Angaben über die tatsächliche Erfüllung von Unterhaltspflichten zu machen brauchte; aus § 850 c IV ZPO ergebe sich, daß der Gläubiger nachzuweisen habe, daß der Ehegatte des Schuldners mindestens 1.200,00 DM monatlich eigene Einkünfte habe.
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