LG Osnabrück - Beschluß vom 05.05.1998
7 T 48/98
Normen:
ZPO § 807, § 850c Abs. 1, 4;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1001
JurBüro 1998, 491
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 26 M 457/98

LG Osnabrück - Beschluß vom 05.05.1998 (7 T 48/98) - DRsp Nr. 1999/2121

LG Osnabrück, Beschluß vom 05.05.1998 - Aktenzeichen 7 T 48/98

DRsp Nr. 1999/2121

Zur Frage, ob und in welchem Umfang der Schuldner bereits bei der Offenbarungsversicherung gemäß § 807 ZPO Angaben für die spätere Forderungspfändung machen muß.

Normenkette:

ZPO § 807, § 850c Abs. 1, 4;

Gründe:

Der Gläubiger begehrt eine Ergänzung der Offenbarungsversicherung vom 24.10.1997, weil der Schuldner dort nicht angegeben hat, ob er seiner getrennt lebenden Ehefrau tatsächlich Unterhalt zahlt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Schuldner keine Angaben über die tatsächliche Erfüllung von Unterhaltspflichten zu machen brauchte; aus § 850 c IV ZPO ergebe sich, daß der Gläubiger nachzuweisen habe, daß der Ehegatte des Schuldners mindestens 1.200,00 DM monatlich eigene Einkünfte habe.