LG Osnabrück vom 07.02.1989
10 T 3/89
Normen:
ZPO § 850 b , § 850 k Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(424)139d-e
Rpfleger 1989, 248
WM 1989, 653

LG Osnabrück - 07.02.1989 (10 T 3/89) - DRsp Nr. 1992/11417

LG Osnabrück, vom 07.02.1989 - Aktenzeichen 10 T 3/89

DRsp Nr. 1992/11417

d-e. Erforderliche Festsetzung der Höhe pfandfreier Beträge im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (d) bei Pfändung von Arbeitseinkommen, das auf das Konto des Schuldners überwiesen worden ist; (e) auch im Falle der Freigabe künftiger Guthaben (Unzulässigkeit von Blankettfreigaben.).

Normenkette:

ZPO § 850 b , § 850 k Abs.1;

»... Grundsätzlich beschäftigt sich § 850 b ZPO mit Beträgen, die schon auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen worden sind und die unter die §§ 850 bis 850 b ZPO fallen. Für solche bereits überwiesene Beträge kann der Schuldner verlangen, daß das Guthaben freigegeben wird. Für solche Beschlüsse ist anerkannt, daß die Höhe des pfandfreien Betrages in der Entscheidung festgesetzt werden muß .. . Anerkannt ist auch, daß bei Pfändung auch der künftigen Guthabenforderung Ä wie hier Ä der für die künftigen Zahlungsabschnitte den §§ 850 c bis 850 e ZPO entsprechende Betrag pfandfrei zu erklären ist (.. LG Oldenburg, Rpfleger 1983, 33 ..). Auch für solche zukünftigen Guthaben aber muß nach Ansicht der Kammer klargestellt sein, in welcher Höhe sie pfandfrei sind. Das kann den Ermittlungen des Drittschuldners nicht überlassen bleiben.