LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 29.04.1996 (13 T 2722/96) - DRsp Nr. 1998/12046
LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 29.04.1996 - Aktenzeichen 13 T 2722/96
DRsp Nr. 1998/12046
Der Gläubiger kann vom Schuldner vor Ablauf der dreijährigen Frist neuerlich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Schuldner zwischenzeitlich eine neue Beschäftigung gefunden hat.
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