LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 20.05.1994 (11 T 2550/94) - DRsp Nr. 1998/12078
LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 20.05.1994 - Aktenzeichen 11 T 2550/94
DRsp Nr. 1998/12078
Hat der - zwischenzeitlich abberufene - Geschäftsführer einer GmbH gegen seine Pflicht verstoßen hat, in dem noch vor seinem Ausscheiden liegenden Termin die eidesstattliche Versicherung abzugeben, ist er zur Abgabe auch nach seiner Abberufung verpflichtet.
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