LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 10.03.1992
11 T 1517/92
Normen:
ZPO § 825 ;
Fundstellen:
DGVZ 1992, 136

LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 10.03.1992 (11 T 1517/92) - DRsp Nr. 1998/12113

LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 10.03.1992 - Aktenzeichen 11 T 1517/92

DRsp Nr. 1998/12113

Bei einer zur Durchführung der nach ZPO § 825 angeordneten Übereignung an den Gläubiger braucht der Gerichtsvollzieher keinesfalls eine geeignete Person oder ein Unternehmen ausfindig zu machen und zu beauftragen, den Gegenstand für den Gläubiger am Wegnahmeort im Empfang zu nehmen und die Versendung an den von dem Gläubiger bestimmten Ort vorzunehmen; vielmehr genügt es, wenn er den Gläubiger bzw. seinen Vertreter auffordert, eine Empfangsperson zu benennen.

Normenkette:

ZPO § 825 ;
Fundstellen
DGVZ 1992, 136