LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 10.01.1992
11 Zust 6/91
Normen:
ZPO § 764 Abs. 1, § 885 Abs. 4 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1992, 307

LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 10.01.1992 (11 Zust 6/91) - DRsp Nr. 1998/12117

LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 10.01.1992 - Aktenzeichen 11 Zust 6/91

DRsp Nr. 1998/12117

Die Zuständigkeit zur Anordnung der Verwertung von eingelagertem Räumungsgut bestimmt sich nach dem Sitz des Gerichts, das die Räumung angeordnet und in dessen Bezirk sie durchgeführt wurde; auf den Ort der Verwahrung kommt es insoweit nicht an.

Normenkette:

ZPO § 764 Abs. 1, § 885 Abs. 4 ;
Fundstellen
Rpfleger 1992, 307