LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 10.01.1992 (11 Zust 6/91) - DRsp Nr. 1998/12117
LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 10.01.1992 - Aktenzeichen 11 Zust 6/91
DRsp Nr. 1998/12117
Die Zuständigkeit zur Anordnung der Verwertung von eingelagertem Räumungsgut bestimmt sich nach dem Sitz des Gerichts, das die Räumung angeordnet und in dessen Bezirk sie durchgeführt wurde; auf den Ort der Verwahrung kommt es insoweit nicht an.
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