LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 01.04.1996 (16 T 1658/96) - DRsp Nr. 1998/12048
LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 01.04.1996 - Aktenzeichen 16 T 1658/96
DRsp Nr. 1998/12048
Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einer GmbH ist derjenige Geschäftsführer verpflichtet, der diese Stellung zu dem vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Termin innehat.
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