LG Neubrandenburg - Beschluß vom 27.06.1995 (3 T 158/95) - DRsp Nr. 1996/20057
LG Neubrandenburg, Beschluß vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 3 T 158/95
DRsp Nr. 1996/20057
Zur Anfechtung der Auswahl und Bestellung des Sequesters ist ein Gesamtvollstreckungsgläubiger nicht berechtigt; die Besorgnis des Gläubigers, der Sequester werde zum Nachteil des Schuldners und der Gläubiger handeln, reicht insoweit nicht aus.
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