LG Münster - Beschluß vom 27.06.1991
5 T 251/91
Normen:
StVollzG § 47 ; ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
ZfStrVo 1993, 58

LG Münster - Beschluß vom 27.06.1991 (5 T 251/91) - DRsp Nr. 1998/842

LG Münster, Beschluß vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 5 T 251/91

DRsp Nr. 1998/842

Das Hausgeld eines Strafgefangenen gehört zum notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO und ist demzufolge unpfändbar und kann auch nicht für Unterhaltsforderungen in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

StVollzG § 47 ; ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, einen Gefangenen, wegen laufenden und rückständigen Unterhalts aus einem Versäumnisurteil und hat am beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den unter anderem auch das einen Betrag von 30 DM übersteigende Hausgeld des Schuldners gepfändet wird.

Die Justizvollzugsanstalt als Drittschuldner hat am gegen die Pfändung des Hausgeldes Erinnerung eingelegt, welche durch den angefochtenen Beschluß vom Amtsgericht zurückgewiesen worden ist. Mit der hiergegen gerichteten und rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Drittschuldner weiterhin, die Pfändung des Hausgeldes, welches dem Schuldner nach § 47 Strafvollzugsgesetz ausgezahlt wird, aufzuheben.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den bisherigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Auch die Kammer hält mit dem Beschwerdeführer das dem Schuldner ausgezahlte Hausgeld für unpfändbar im Sinne der §§ 851 Abs. 2 ZPO, 393 BGB.