Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, einen Gefangenen, wegen laufenden und rückständigen Unterhalts aus einem Versäumnisurteil und hat am beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den unter anderem auch das einen Betrag von 30 DM übersteigende Hausgeld des Schuldners gepfändet wird.
Die Justizvollzugsanstalt als Drittschuldner hat am gegen die Pfändung des Hausgeldes Erinnerung eingelegt, welche durch den angefochtenen Beschluß vom Amtsgericht zurückgewiesen worden ist. Mit der hiergegen gerichteten und rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Drittschuldner weiterhin, die Pfändung des Hausgeldes, welches dem Schuldner nach §
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den bisherigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Auch die Kammer hält mit dem Beschwerdeführer das dem Schuldner ausgezahlte Hausgeld für unpfändbar im Sinne der §§ 851 Abs. 2 ZPO, 393 BGB.
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