LG Münster - 27.07.1989 (5 T 744/89) - DRsp Nr. 1997/2438
LG Münster, vom 27.07.1989 - Aktenzeichen 5 T 744/89
DRsp Nr. 1997/2438
Ein Schuldner, der sein Einkommen ganz überwiegend aus Barverkäufen von Kaffee an verschiedene Kunden erzielt, muß in der Offenbarungsversicherung angeben, welche Kunden er im letzten halben Jahr vor der Einleitung des Offenbarungsverfahrens beliefert hat.Anzugeben ist die volle Bezeichnung des Drittschuldners nebst der vollständigen Anschrift.
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