LG Münster vom 22.07.1993
5 T 533/93
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DGVZ 1994, 155

LG Münster - 22.07.1993 (5 T 533/93) - DRsp Nr. 1997/6858

LG Münster, vom 22.07.1993 - Aktenzeichen 5 T 533/93

DRsp Nr. 1997/6858

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen kann dem Schuldner im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgegeben werden, die Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers an den Gläubiger herauszugeben, da es sich insoweit um Beweisurkunden über die Höhe des Arbeitseinkommens und die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen handelt.

Normenkette:

ZPO § 836 Abs. 3 ;
Fundstellen
DGVZ 1994, 155