LG Münster vom 08.06.1993
5 T 426/92
Normen:
ZPO § 807 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1994, 33

LG Münster - 08.06.1993 (5 T 426/92) - DRsp Nr. 1997/2437

LG Münster, vom 08.06.1993 - Aktenzeichen 5 T 426/92

DRsp Nr. 1997/2437

Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, er betätige sich im Haushalt seiner Lebensgefährtin als Hausmann, handelt es sich um Dienste, die üblicherweise vergütet werden. In diesem Falle hat der Schuldner (ergänzend) die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Lebensgefährtin anzugeben.

Normenkette:

ZPO § 807 ;
Fundstellen
Rpfleger 1994, 33