LG München II vom 23.03.1989
6 T 2203/88
Normen:
ZPO § 739 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 1311

LG München II - 23.03.1989 (6 T 2203/88) - DRsp Nr. 1996/18841

LG München II, vom 23.03.1989 - Aktenzeichen 6 T 2203/88

DRsp Nr. 1996/18841

Die Vorschrift findet Anwendung bei jedem Güterstand. Die Vermutung gilt für die Zwangsvollstreckung unwiderlegbar.

Normenkette:

ZPO § 739 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Bei der Gütergemeinschaft jedoch nur, wenn feststeht, daß der Gegenstand nicht Gesamtgut ist (Zöller-Stöber, § 739 ZPO Rdn. 2).

Hinweis zu B

Der Gerichtsvollzieher prüft nur den Besitz oder den Gewahrsam eines (oder beider) Ehegatten und ob diese nicht getrennt leben und es sich um Sachen handelt, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des anderen Ehegatten bestimmt sind.

Fundstellen
JurBüro 1989, 1311