LG München I vom 27.07.1988
20 T 14285/88
Normen:
ZPO § 807 Abs.1 S.1, § 850 Abs.2, § 850 h Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(424)134a
Rpfleger 1988, 491

LG München I - 27.07.1988 (20 T 14285/88) - DRsp Nr. 1992/11359

LG München I, vom 27.07.1988 - Aktenzeichen 20 T 14285/88

DRsp Nr. 1992/11359

a. Pflicht des Schuldners, in der eidesstattlichen Versicherung neben dem ihm als Arbeitnehmer seiner Ehefrau gezahlten Brutto- und Nettogehalt auch Art und Umfang seiner Tätigkeit zu offenbaren (hier: im Wege der Ergänzungsversicherung).

Normenkette:

ZPO § 807 Abs.1 S.1, § 850 Abs.2, § 850 h Abs.2;

»Sinn und Zweck einer Offenbarungsversicherung nach § 807 ZPO ist es, dem Gläubiger den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners zu ermöglichen. Bei den Angaben zu Forderungen, auch künftigen Forderungen, ist alles anzugeben, was der Gläubiger wissen muß, um die Forderung pfänden zu können (Thomas/Putzo, Anm. 5 c zu § 807 ZPO). Dazu ist die Angabe des Schuldners [, er sei gelernter Kfz-Elektriker; derzeit sei er als Aushilfe in der Gaststätte seiner Ehefrau beschäftigt, sein Bruttogehalt betrage 900 DM, sein Nettogehalt 740 DM,] nicht ausreichend. Denn nach dem angegebenen Nettoverdienst wäre der Arbeitslohn nicht pfändbar. Die Angaben lassen jedoch nicht erkennen, ob diese Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht, und ob somit der Tatbestand des § 850 h ZPO vorliegt. Dem Gläubiger ist nicht zuzumuten, eine eventuell sinnlose Klage auf Zahlung von Arbeitslohn gegen den Drittschuldner, hier die Ehefrau des Schuldners, einzureichen.«