LG München I vom 24.02.1988
14 S 23 498/87
Normen:
ZVG § 57 c Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp IV(436)88d
WuM 1989, 257

LG München I - 24.02.1988 (14 S 23 498/87) - DRsp Nr. 1992/11360

LG München I, vom 24.02.1988 - Aktenzeichen 14 S 23 498/87

DRsp Nr. 1992/11360

d. Keine Beschränkung des Kündigungsrechts wegen einer Mietvorauszahlung oder eines Baukostenzuschusses des Mieters, wenn die Mittel dafür (d) von einem Dritten zugunsten des Mieters gezahlt wurden.

Normenkette:

ZVG § 57 c Abs.1 Nr.1;

»... Die Parteien streiten im Berufungsverfahren lediglich um die Rechtsfrage, ob sich der Bekl. auf den Kündigungsausschluß gemäß § 57 c Abs. 1 Ziff. 1 ZVG berufen kann, obwohl der zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleistete Beitrag nicht vom Mieter, sondern von einem Dritten im Interesse des Mieters geleistet wurde. Die Kammer beantwortet diese Frage .. dahin, daß die Anwendung des § 57 c Abs. 1 Ziff. 1 ZVG nur dann in Betracht kommt, wenn die Mietvorauszahlung bzw. der Baukostenvorschuß unmittelbar vom Mieter, d. h. aus dem Vermögen des Mieters geleistet worden ist. ...

Das AG hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es sich bei der Vorschrift des § 57 c Abs. 1 Ziff. 1 ZVG um eine Mieterschutzvorschrift handelt, die den Mieter vor vorzeitigen Kündigungen schützen soll, wenn sich der Sachwert des Grundstückes aufgrund von Aufwendungen des Mieters erhöht hat (BGHZ 37, 346, 349).