LG Marburg - 18.05.1983 (3 T 85/83) - DRsp Nr. 1997/6855
LG Marburg, vom 18.05.1983 - Aktenzeichen 3 T 85/83
DRsp Nr. 1997/6855
Die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 187ZPO ist nur möglich, wenn dem Gerichtsvollzieher bei der Durchführung der Zustellung Fehler unterlaufen sind.
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